Ein Großteil der Autofahrer findet sich regelmäßig in der Waschanlage ein. Während die einen selbst Hand anlegen, genießen die anderen lieber den Komfort einer Waschstraße, bei der man gemütlich im Auto sitzen bleiben kann. Kommt der Wagen am Ende jedoch nicht sauber, sondern mit einem Schaden aus der Anlage, stellt sich die Frage nach der Haftung. Welche Regelungen beim Benutzen einer Waschstraße zu befolgen sind und wie im Schadensfall vorzugehen ist, erfahren Sie im Folgenden.
Welche Schäden können auftreten?
Die meisten Berührungspunkte bietet der Lack, weswegen Kratzer und Schrammen sowie Dellen in der Karosserie in Waschanlagen durchaus vorkommen können, wenngleich sie bei entsprechender Wartung der Anlage eher selten sind. In Ausnahmefällen sind auch gravierendere Schäden, wie abgerissene Scheibenwischer, Antennen, Spiegel oder eintretendes Wasser ins Wageninnere denkbar.
Worauf beim Einfahren in die Waschanlage zu achten ist
Sicher ist Ihnen bereits aufgefallen, dass an der Einfahrt zur Waschstraße die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ausgehängt sind. In diesen ist unter anderem geregelt, bei welchen Schäden gehaftet wird und welche Vorsichtsmaßnahmen Fahrzeugbesitzer zu treffen haben, um diese bestmöglich zu vermeiden. Haben Sie keine Möglichkeit, sich über die AGB zu informieren, sind diese in der Regel auch nicht Bestandteil des Vertrages, der mit der Inanspruchnahme der Leistung eingegangen wird.
Weiter finden sich in Waschstraßen üblicherweise Hinweisschilder, um Beschädigungen am Fahrzeug sowie der Mechanik der Anlage zu vermeiden. Dazu gehört unter anderem das Abmontieren oder Einfahren der Dachantenne. Ist dies jedoch nicht möglich, muss Sie der Betreiber gesondert darüber informieren, dass Teile der Anlage einen Schaden an der Antenne verursachen könnten. Zum Schließen der Fenster muss hingegen nicht aufgefordert werden.
Wer haftet für Schäden nach der Autowäsche?
Stellen Sie nach dem Besuch in der Waschstraße einen Schaden fest, obliegt es Ihnen zu beweisen, dass dieser auch tatsächlich durch die Autowäsche verursacht wurde. Zur Klärung der Schuldfrage kann das Gutachten eines Sachverständigen beitragen. Zu beachten ist jedoch auch, dass der Waschanlagenbetreiber keinen Schadensersatz leisten muss, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde.
Auffahrunfall in der Waschstraße
Kommt es zu einem Unfall mit einem anderen beteiligten Autofahrer, muss ebenfalls im Einzelfall entschieden werden. Je nach Situation kann der Schaden möglicherweise über die Autoversicherung des Unfallgegners beglichen werden, wenn eigenes Fehlverhalten, wie Bremsen, ausgeschlossen werden kann.